Folgend sind die Statuten des Vereins NaturNetz Region Willisau ersichtlich:
Artikel 1: Name
1 Unter dem Namen NaturNetz Region Willisau besteht ein gemeinnütziger Verein gemäss Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in 6130 Willisau.
2 Der Verein verfolgt keine Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke.
Artikel 2: Zugehörigkeit
1 Der Verein NaturNetz Region Willisau ist mit seinen Mitgliedern ein Mitglied bei BirdLife Luzern und durch diesen bei BirdLife Schweiz (Schweizer Vogelschutz SVS).
2 Er weist diese Mitgliedschaften in seinen Unterlagen aus.
Artikel 3: Zweck
Der Verein NaturNetz Region Willisau bezweckt den Schutz, die Pflege und die Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen der Tiere und Pflanzen, speziell auch der Vogelwelt. Im Weiteren bezweckt er die Erhaltung der Natur und Förderung der Biodiversität in den Gemeinden Alberswil, Ettiswil, Grosswangen, Hergiswil, Luthern, Menznau, Willisau und darüber hinaus.
Artikel 4: Mittel
Der Verein NaturNetz Region Willisau ist bestrebt, diesen Zweck zu erreichen durch:
a) Förderung eines verstärkten Verantwortungsbewusstseins für Natur und Umwelt;
b) Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit über Natur- und Vogelschutz, beispielsweise durch Exkursionen, Vorträge und Ausstellungen;
c) Sensibilisierung von Kindern und Jugendlichen für Naturthemen;
d) Pflege, Unterhalt, Neuschaffung von naturnahen Lebensräumen;
e) Förderung natürlicher und ökologisch ausgerichteter Produktionsweisen und Nutzungsformen in der Land- und Forstwirtschaft sowie Förderung von mehr Natur im Siedlungsraum;
f) Erwerb und Pacht von Grundstücken insbesondere von Naturschutzobjekten, Kulturland und Wald;
g) Vertretung der Interessen der Natur bei Behörden;
h) Erarbeitung von Grundlagen über die Natur in der Region Willisau;
i) Zusammenarbeit mit zielverwandten Organisationen und anderen Kreisen;
j) Durchführung von Werbe- und Finanzbeschaffungsaktionen.
Artikel 5: Mitglieder
1 Der Verein NaturNetz Region Willisau besteht aus:
a) Einzelmitgliedern
b) Familienmitgliedern
c) Jugendmitgliedern
d) Kollektivmitgliedern
e) Ehrenmitgliedern
2 Die Aufnahme der Mitglieder a) bis d) erfolgt durch den Vorstand.
3 Abgewiesenen Personen steht das Rekursrecht an die nächste Generalversammlung offen.
Artikel 6: Ehrenmitglieder
1 Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Art um die Vereinsziele verdient gemacht haben.
2 Sie werden auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung ernannt.
Artikel 7: Austritt
1 Austritte auf Ende des Kalenderjahres sind dem Vorstand bis zum 31. Oktober einzureichen.
2 Mitglieder, die den Vereinsinteressen zuwiderhandeln, können auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
3 Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Artikel 8: Organe
1 Organe sind:
– die Generalversammlung
– der Vorstand
– die Revisorinnen und Revisoren
– Arbeitsgruppen
2 Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder und der Revisorinnen und Revisoren beträgt drei Jahre.
3 Wiederwahl ist zulässig.
Artikel 9: Generalversammlung (GV)
1 Die ordentliche GV findet alljährlich vor Ende März statt.
2 Eine ausserordentliche GV kann auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von einem Zehntel der Mitglieder einberufen werden. Der Vorstand hat innerhalb von sechs Wochen nach Einreichung der Unterschriften eine ausserordentliche GV durchzuführen.
3 Die Einladung zur GV ist zusammen mit der Traktandenliste mindestens 2 Wochen vor der Versammlung den Mitgliedern zuzustellen.
4 Anträge zuhanden der GV können von Mitgliedern bis zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich eingebracht werden.
5 Nicht traktandierte Geschäfte können dem Vorstand zur Berichterstattung zuhanden der nächsten Generalversammlung übergeben werden. Abstimmungen können nur zu traktandierten Geschäften erfolgen.
6 Unter besonderen Umständen kann der Vorstand anstelle einer GV mit physischer Anwesenheit der beteiligten Personen durchführen:
a) eine virtuelle GV mit elektronischen Mitteln. Hierbei sind auf elektronischem Weg eine Diskussion und ein Abstimmungs- und Wahlverfahren zu gewährleisten, die Diskussion kann auch vor der virtuellen Generalversammlung stattfinden zum Beispiel per E-Mail, oder
b) eine Abstimmung oder Wahl auf schriftlichem oder elektronischem Weg zum Beispiel per E-Mail.
Dabei gelten die Termine sowie Stimm- und Wahlverfahren gemäss Art. 9 Abs. 1-5 und Art. 11.
Artikel 10: GV, Zuständigkeit
Die ordentliche GV hat folgende Kompetenzen:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten GV
b) Abnahme des Jahresberichts
c) Abnahme der Jahresrechnung
d) Genehmigung des Jahresprogramms
e) Genehmigung des Budgets
f) Festsetzung des Jahresbeitrages
g) Festsetzen der Finanzkompetenz des Vorstandes
h) Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisorinnen und Revisoren
i) Entscheid betreffend Rekurse gemäss Artikel 5
k) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
l) Ernennung von Ehrenmitgliedern
m) Beschlussfassung über Statutenänderung und Auflösung des Vereins.
Artikel 11: GV, Stimmrecht
1 Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom sechzehnten Altersjahr an. Sie verfügen über je eine Stimme.
2 Familien- und Kollektivmitglieder verfügen über je zwei Stimmen, sofern auch mindestens zwei Personen anwesend sind.
3 Beschlüsse werden mit Ausnahme von Statutenänderungen und Vereinsauflösung mit absolutem Mehr der Stimmenden gefasst.
4 Für Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr der Stimmenden.
Artikel 12: Vorstand, Zusammensetzung
1 Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern.
2 Der Vorstand konstituiert sich selber.
Artikel 13: Vorstand, Zuständigkeit
Der Vorstand hat folgende Kompetenzen:
a) Führung der laufenden Geschäfte und Vertretung des Vereins nach aussen. Er verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
b) Beschlüsse über Gesuche zur Unterstützung von Institutionen und Projekten in den Bereichen Vogelschutz, Naturschutz, Umweltbildung und ähnlichen Themen
c) Einsetzung von Fachgruppen
Artikel 14: Vorstand, Unterschriftenregelung
Rechtsverbindliche Unterschriften für den Verein führen die Vorstandsmitglieder je zu zweien. Vorgängig muss der Vorstand konsultiert werden.
Artikel 15: Vorstand, Ehrenamtlichkeit
1 Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigungen ihrer effektiven Spesen und Barauslagen.
2 Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.
Artikel 16: Rechnungsrevision
1 Die GV wählt zwei Revisorinnen oder Revisoren.
2 Sie prüfen die Rechnung und stellen der GV schriftlichen Bericht und Antrag zur Genehmigung.
Artikel 17: Finanzen
1 Einnahmen des Vereins sind insbesondere: Mitgliederbeiträge, freiwillige Zuwendungen, Beiträge der Gemeinden, Überschüsse aus der Vereinstätigkeit und sonstige Einnahmen.
2 Ausgaben des Vereins erfolgen insbesondere: für die Vereinstätigkeit gemäss Beschlüssen der GV und des Vorstandes und für Mitgliederbeiträge an BirdLife Luzern und an BirdLife Schweiz.
Artikel 18: Vereinsjahr
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Artikel 19: Haftung
1 Für die Verpflichtungen von NaturNetz Region Willisau haftet nur das Vereinsvermögen.
2 Eine solidarische Haftung ist ausgeschlossen.
Artikel 20: Revision der Statuten
Für die Änderung der Statuten ist die Zweidrittelmehrheit der Stimmenden an der GV erforderlich.
Artikel 21: Auflösung des Vereins
1 Für die Auflösung des Vereins ist die Zweidrittelmehrheit der Stimmenden an der GV notwendig.
2 Im Falle einer Auflösung werden das Vereinsvermögen und die Akten dem Kantonalverband BirdLife Luzern zur Aufbewahrung und Verwaltung übergeben.
3 Kommt es innerhalb von 5 Jahren zu einer Gründung eines Vereins mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung, so hat der Kantonalverband diesem das Vermögen zuzuführen.
4 Nach Ablauf dieser Frist werden Vermögen und Akten Eigentum des Kantonalverbandes.
5 Voraussetzung ist die Steuerbefreiung des neuen Vereins beziehungsweise des Kantonalverbandes und der Sitz in der Schweiz.
6 Eine Verteilung unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
Artikel 22: Schlussbestimmungen
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 29. Februar 2024 einstimmig genehmigt.